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Die "Verfahrenstechnische Lösung"

Für die Eigentumsüberschreibung (Auflassung) sollte die "Verfahrenstechnische Lösung" gewählt werden: Das bedeutet, die Auflassung wid bereits bei Vertragsabschluss erklärt und nach Eintreten aller Vertragsvoraussetzungen (z.B. Haus ist fertig gestellt und wurde bezahlt) durch den Notar ausgefertigt und eingereicht. Wird die Auflassung erst nach dem Eintreten aller Voraussetzungen erklärt und ausgefertigt, wird eine erneute Beurkundung mit dem Bauträger notwendig. Das kann zu großen Problemen führen, falls der Bauträger z.B. eine GmbH ist und in der Zwischenzeit insolvent wurde. In dem Falle existiert der Vertagspartner nicht mehr und keiner kann das Eigentum an dem Haus/Grundstück verschaffen. Es folgt ein langwieriger und teurer Rechtsstreit (GmbH: Nachtragsliquidation). Bei der Verfahrenstechnischen Lösung kann der Notar das Eigentum verschaffen, wenn der Käufer nachweist, dass er alle Vertragsbestandteile erfüllt hat (z.B. den Kaufpreis bezahlt).

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